Sterbehilfe für Gesunde: Bundesgericht lehnt Beschwerde ab

Der Verein Echtes Recht auf Selbstbestimmung (Eras) mit Sitz in Gossau ZH ist beim Bundesgericht abgeblitzt. Eras will, dass auch gesunde, urteilsfähige Menschen mit Freitodhilfe sterben dürfen. Nach den Zürcher Behörden, die nicht auf die Forderung eintraten, haben nun die Lausanner Richter eine entsprechende Beschwerde abgelehnt.

Der Verein Eras gelangte vor drei Jahren mit einem Gesuch an den Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich. Es sei zu bewilligen, dass Ärzte auch gesunden Menschen eine tödliche Dosis eines Sterbemedikaments verschreiben dürfen, schrieben sie. Der Kantonsärztliche Dienst trat jedoch nicht auf das Gesuch ein. Damit traf er einerseits inhaltlich keine Entscheidung und anderseits lehnte er es ab, ein Verfahren einzuleiten.

Einige Eras-Mitglieder und ein unterstützender Arzt gelangten deshalb an die Gesundheitsdirektion: Der Entscheid des Kantonsärztlichen Dienstes sei aufzuheben und ihr Anliegen zu behandeln, schrieben sie. Auch müsse ihre Forderung bewilligt werden. Da sie auch hier kein Gehör fanden, gelangten sie ans Verwaltungsgericht. Doch auch hier blitzen sie im Mai 2017 ab, weshalb sie den Fall vor Bundesgericht zogen. Ihre Kritik: Der Fall müsse öffentlich mündlich verhandelt werden.

Die Lausanner Richter haben nun die Beschwerde des Vereins abgelehnt. Sie sind der Meinung, dass es hier um Verfahrensfragen geht, nicht um die inhaltliche Frage der Sterbehilfe für gesunde Menschen. Deshalb brauche es auch keine Anhörungen. Die Bundesrichter sind zudem der Ansicht, dass die Zürcher Behörden angemessen gehandelt haben. Es sei rechtens gewesen, gar nicht erst auf das Anliegen einzutreten. Gemäss dem Urteil wurde die inhaltliche Frage, ob ein Arzt einer gesunden Person beim Freitod helfen darf, also bisher zu Recht nicht behandelt.

Hingegen haben die Bundesrichter den Beschwerdeführern in einem Punkt recht gegeben: Das Verfahren habe bisher zu lange gedauert. Das Beschleunigungsgebot müsse besonders berücksichtigt werden, da die vorliegende Frage das Sterben der Beschwerdeführer betreffe.

Wegen der langen Verfahrensdauer und weil ihr Anliegen inhaltlich nicht behandelt wird, sind die Eras-Mitglieder nun an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gelangt. (JW)

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