EXIT-Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

In italiano:  Statuti

Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen EXIT Deutsche Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck
EXIT setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben ein. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts. Dieser Zweck wird wie folgt erreicht:
– Beratung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern in den Bereichen Mitgliedschaft, Patientenverfügung und Freitodbegleitung;
–  Unterstützung bei der Abfassung und der Durchsetzung von EXIT-Patientenverfügungen;
–  Unterstützung bei der Ermöglichung eines assistierten Suizids bei zum Tod führender Erkrankung, subjektiv unerträglichen Beschwerden oder unzumutbarer Behinderung sowie generell bei Leiden im und am Alter; dabei soll auch den psychosozialen Aspekten gebührend Rechnung getragen werden;
–  Unterstützung von Organisationen und Institutionen, die sich mit Palliativpflege befassen;
–  Einsatz für die Enttabuisierung und Erleichterung von Freitodbegleitungen.
Gewinn und Kapital des Vereins sind ausschliesslich dem vorstehend genannten Zweck gewidmet. Erwerbszwecke sind ausgeschlossen und ein Gewinn wird nicht angestrebt.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Erwerb
EXIT nimmt urteilsfähige Personen, die das 18. Altersjahr vollendet haben, als Mitglieder auf, sofern sie das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder als Ausländer in der Schweiz wohnhaft sind.
Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der gesuchstellenden Person. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ohne Begründung ablehnen, es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
Es besteht eine jährliche oder eine lebenslängliche Mitgliedschaft.

Art. 4 Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Er tritt sofort in Kraft.
Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nach mindestens zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist.
Ein Mitglied kann zudem jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die Geschäftsprüfungskommission (GPK) zu. Der Beschluss der GPK über solche Rekurse ist endgültig.
Bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.

Art. 5 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.

Art. 6 Mitgliederverzeichnis
Es wird ein Mitgliederverzeichnis geführt. Dieses ist geheim zu halten. Zugang dazu haben einzig der Vorstand, die GPK, die Mitarbeitenden, der Stimmrechtsvertreter sowie die Revisionsstelle.
Zusendungen erfolgen mit befreiender Wirkung an die im Mitgliederverzeichnis oder im Portal eingetragene Adresse. Jedes Mitglied ist verantwortlich dafür, eine Adressänderung zu melden.

III. Mittel

Art. 7 Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils von der ordentlichen Vereinsversammlung festgelegt.
Die Kostenbeiträge für die Freitodbegleitung bei Personen, welche weniger als drei Jahre Mitglied sind, werden vom Vorstand in einem Reglement festgelegt.

Art. 8 Weitere Mittel
Die Einnahmen von EXIT setzen sich, nebst den Mitgliederbeiträgen, aus allfälligen Zuwendungen Dritter jeglicher Art (wie z. B. Schenkungen, Vermächtnisse), Veranstaltungsbeiträgen, Dienstleistungserträgen, Beiträgen von anderen Institutionen (freiwillige Zuwendungen sowie Mandatsverträge) sowie Erträgen des Vermögens zusammen.

Art. 9 Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

Art. 10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Revisionsstelle.

a. Vereinsversammlung
Art. 11 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einberufen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies mindestens zwei Prozent der Mitglieder verlangen.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens einen Monat vor der Vereinsversammlung unter Angabe der Traktanden.
Anträge von Mitgliedern auf Traktandierung von Geschäften sind schriftlich zu stellen und spätestens drei Monate vor der ordentlichen Vereinsversammlung zu Handen des Präsidenten/der Präsidentin (schriftlich oder per Mail) einzureichen, ein Antrag auf Auflösung des Vereins spätestens sechs Monate vorher. Solche Anträge sind mit einer Stellungnahme des Vorstandes auf die Traktandenliste aufzunehmen, sofern der Gegenstand nicht ausserhalb der Kompetenzen der Vereinsversammlung liegt.

Art. 12 Vorsitz
Vorsitzende Person in der Vereinsversammlung ist der Präsident/die Präsidentin und bei dessen/deren Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der/die Vorsitzende ernennt die Stimmenzählenden.
Ein Sekretär/eine Sekretärin, welche/r nicht Vereins- oder Vorstandsmitglied zu sein hat, führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und vom Sekretär/von der Sekretärin zu unterzeichnen.

Art. 13 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 14 Stimmrecht
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch die von der Vereinsversammlung für eine Dauer von einem Jahr gewählte unabhängige Stimmrechtsvertretung vertreten lassen. Sonstige Vertretungen sind, mit Ausnahme der gesetzlich vorgesehenen, ausgeschlossen.

Art. 15 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden bzw. vertretenen Mitgliedern.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin sind einzeln zu wählen, die übrigen Mitglieder des Vorstandes können in globo gewählt werden.

Art. 16 Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
Die Vereinsversammlung wählt jährlich eine unabhängige Stimmrechtsvertretung für eine Amtsdauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat der Verein aus irgendeinem Grund keine unabhängige Stimmrechtsvertretung, wird diese für die nächste Vereinsversammlung vom Vorstand ernannt.

Art. 17 Befugnisse
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende unentziehbare Befugnisse:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung;
2.  Wahl und Abberufung des Präsidenten/der Präsidentin, des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder;
3.  Wahl der Revisionsstelle;
4.  Wahl der unabhängigen Stimmrechtsvertretung;
5.  Kenntnisnahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Geschäftsführers;
6.  Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle sowie Genehmigung der Jahresrechnung;
7.  Décharge des Vorstandes;
8.  Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
9.  Kenntnisnahme des Jahresbudgets;
10. Festsetzung und Änderung der Statuten;
11. Wahl der Mitglieder der GPK, Kenntnisnahme des Berichts der GPK;
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
13. Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, die durch den Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder über Anträge von Mitgliedern.

b. Vorstand
Art. 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, welche nicht Mitglieder der GPK sein dürfen. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin, welche durch die Vereinsversammlung gewählt werden, konstituiert er sich selbst.
Jedes Mitglied ist verantwortlich für ein Ressort.

Art. 19 Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind zweimal wiederwählbar. Wird ein Vorstandsmitglied als Präsident/Präsidentin gewählt, ist eine einmalige Wiederwahl in dieser Funktion möglich, die Amtsdauer als Vorstandsmitglied wird nicht angerechnet. Kann der Präsident/die Präsidentin sein Amt nicht mehr ausüben, übernimmt dies bis zur nächsten ordentlichen Vereinsversammlung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin. Fallen Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin aus, wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern ein Interimspräsidium bestimmt.
Ein während der Amtszeit eines früheren Vorstandsmitgliedes neu gewähltes Mitglied des Vorstandes, einschliesslich des Präsidenten/der Präsidentin, tritt in die Amtszeit des Vorgängers ein.

Art. 20 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedem Vorstandsmitglied steht das Recht zu, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen, welche innerhalb eines Monates stattzufinden hat.
Die Einberufung erfolgt schriftlich, in der Regel zwei Wochen zum Voraus, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 21 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit; er/sie entscheidet im Falle von Stimmengleichheit durch Abgabe einer zusätzlichen Stimme.
Beschlussfassungen auf dem Zirkulationsweg sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt und sich alle Mitglieder zum Antrag äussern. Solche Beschlüsse sind ins nächste Protokoll aufzunehmen.

Art. 22 Befugnisse
Der Vorstand ist für alle Vereinsgeschäfte zuständig, welche nicht gemäss Gesetz oder Statuten der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand beschliesst insbesondere über:
1. Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
3. Vorbereitung und Durchführung der Vereinsversammlung;
4. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten;
5. Festlegung der Finanzplanung, des Jahresbudgets, und der Grundsätze des Finanz-, Rechnungs- und Kontrollwesens;
6. Die Entschädigung für die Mitglieder des Vorstandes;
7. Ernennung und Entlassung der Geschäftsführung;
8. Oberaufsicht über die Geschäftsstelle;
9. Ernennung und Entlassung der Leitung Freitodbegleitung;
10. Wahl der Mitglieder der Ethikkommission, des Patronatskomitees und der Mitglieder des Stiftungsrates palliacura;
11. Einsetzung und Abberufung von weiteren internen oder externen Kommissionen und von Experten;
12. Erlass, Abänderung und Aufhebung von Reglementen und Richtlinien.
Der Vorstand bestimmt die Personen, welche für den Verein rechtsverbindlich zeichnen. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen grundsätzlich kollektiv zu zweien. Die Art und der Umfang der Zeichnungsberechtigungen sind in einem Reglement festzuhalten.

Art. 23 Organisation
Der Vorstand kann nach Massgabe eines Organisationsreglements die Geschäftsführung ganz oder teilweise an einzelne Vereinsmitglieder oder Dritte delegieren.

Art. 24 Entschädigung und Spesen
Den Mitgliedern des Vorstandes werden ihre Spesen und Auslagen ersetzt.
Sie werden zudem entsprechend dem Umfang der übernommenen Aufgaben in einem Ressort angemessen entschädigt. Diese Entschädigung wird in einem separaten (Arbeits- oder Mandats-) Vertrag geregelt.
Alle Entschädigungen werden zusammen mit der Jahresrechnung publiziert.

Art. 25 Festlegung des Rechnungsjahres
Die Rechnung des Vereins ist alljährlich auf den 31.12. abzuschliessen. Der Vorstand kann aus Gründen der Zweckmässigkeit Beginn und Ende des Rechnungsjahres auf andere Daten verlegen.

c. Revisionsstelle
Art. 26 Revisionsstelle

Mit der Revision wird eine unabhängige, gesetzlich anerkannte Revisionsstelle beauftragt.
Die Anforderungen an die Revisionsstelle richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des Vereins. Sie erstattet der Vereinsversammlung Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung und stellt entsprechende Anträge.
Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Wiederwahl ist möglich.

V. Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Art. 27 Geschäftsprüfungskommission
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche durch die Vereinsversammlung gewählt werden und von den Organen des Vereins unabhängig sein müssen. Sie konstituiert sich selbst.
Die Geschäftsprüfungskommission nimmt Einblick in die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsführung. Sie prüft periodisch, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen sowie die Reglemente und Richtlinien des Vorstandes richtig angewendet und die Beschlüsse der Vereinsversammlung und des Vorstandes ordnungsgemäss vollzogen worden sind. Sie erstattet der Vereinsversammlung über ihre Feststellungen schriftlich Bericht.
Die Geschäftsprüfungskommission kann jederzeit beim Vorstand Einsicht in die Vereinsakten und vom Vorstand und dem Leiter der Geschäftsstelle Auskünfte verlangen. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission unterliegen der Schweigepflicht. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind zweimal wiederwählbar.

VI. Haftung / Datenschutz

Art. 28 Haftung
Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern nur für einen in Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden; dies gilt für alle Arten von Ansprüchen.
Sind Vorstandsmitglieder einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schadens verpflichtet, so werden sie vom Verein schadlos gehalten, sofern sie den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
EXIT erhebt und bearbeitet personenbezogene Daten nach dem Schweizerischen Datenschutzgesetz und der eigenen Datenschutzrichtlinie.

VII. Publikationen

Art. 29 Publikationen
Publikationsorgan des Vereins ist das mindestens dreimal jährlich erscheinende Mitgliedermagazin «Info».
Mitteilungen und Informationen können zudem in elektronischer Form oder brieflich den Mitgliedern zugestellt werden.

VIII. Auflösung und Liquidation

Art. 30 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Viertel aller anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation durch den Vorstand durchzuführen, es sei denn, die Vereinsversammlung ernennt besondere Liquidatoren.
Das nach der Liquidation noch verbleibende Vereinsvermögen muss, mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder, durch die Vereinsversammlung einer oder mehreren Institutionen mit gleichem oder ähnlichem Zweck im In- oder Ausland zugewiesen werden. Ein Rückfall von Vereinsvermögen an die Mitglieder ist ausgeschlossen
Eine Fusion ist nur mit einer anderen juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck hat, möglich.

Art. 31 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 14. 09. 2021 genehmigt und per 01. 01. 2022 in Kraft gesetzt worden.