Warum brauchen Sie eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung bietet Schutz und Hilfe.

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In einer Patientenverfügung hält man schriftlich fest, welche Gesundheitsversorgung (medizinische Behandlung und Pflege) man wünscht oder ablehnt für den Fall, dass man selber nicht mehr urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äussern kann.

Solange ein/e Patient/in urteilsfähig ist und sich äussern kann, sind die Behandelnden verpflichtet, Vorschläge für Diagnostik und Therapie zu erklären und mögliche Vor- und Nachteile einer Behandlung zu erläutern. Jeder Patient hat nach dieser Aufklärung das Recht, in eine vorgeschlagene Untersuchung oder Therapie einzuwilligen oder diese abzulehnen.

Nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit oder Demenz sind Patienten oft nicht mehr in der Lage, selber über die medizinische Behandlung zu entscheiden.

Rolf Lyssy, Filmregisseur, über seine EXIT-Mitgliedschaft.

Ohne Patientenverfügung sind die Angehörigen/ Bezugspersonen gesetzlich in einer vorgegebenen Reihenfolge ermächtigt, anstelle des urteilsunfähigen Patienten nach dessen mutmasslichem Willen zu entscheiden. Bei deren Fehlen kann ein amtlicher Vertreter eingesetzt werden, der den Patienten unter Umständen nicht persönlich kennt.

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung verhindert man Mutmassungen von Angehörigen und Behandelnden sowie den amtlichen Einsatz eines Vertretungsbeistandes und sichert sich eine Behandlung, die dem eigenen Willen entspricht. Denn der schriftlich festgehaltene Patientenwille ist verbindlich und kann durch Angehörige auch durchgesetzt werden.

Die Patientenverfügung

  • eine wichtige Entscheidungshilfe bei medizinischen Schritten am Lebensende
  • eine Entlastung für Angehörige und Ärzte, die sonst im Extremfall vielleicht ohne Anhaltspunkte von Ihnen über lebensverlängernde Massnahmen entscheiden müssen 

  • eine Diskussionsgrundlage für Angehörige, um in einem Gespräch mit dem Arzt Ängste und Fragen thematisieren zu können
  • eine Absicherung, dass nach dem eigenen Willen behandelt wird

Die EXIT-Patientenverfügung ist führend: Hier gibt es kostenlose Beratung beim Ausfüllen, Hinterlegung und weltweiten Abruf – und nur EXIT hilft im Notfall direkt bei der Durchsetzung, wenn es sein muss auch mit medizinischer und juristischer Beratung und Unterstützung.

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  • eine personalisierte Patientenverfügung
  • eine ergänzende Werteerklärung
  • den Mitgliederausweis für den Online-Abruf

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Schicksal

Zeugnis einer Tochter

Ich habe meine Mutter drei Jahre an Krebs leiden sehen. Sie hatte Tumore im Kopf, im Brustkorb, in der Lunge und anderswo. Am Ende wurde sie nur noch mit Schläuchen und Maschinen am Leben gehalten und stand dermassen unter Morphin, dass sie die Familie nicht mehr erkannte. Dank ihrer Patientenverfügung konnte ich mit ihren Ärzten reden. Diese sahen ein, dass sie den Anweisungen folgen mussten und stellten die Maschinen ab. Meine Mutter konnte friedlich einschlafen.

Rechtliches zur Patientenverfügung

Wofür EXIT seit 1982 gekämpft hat, ist 2013 Gesetz geworden: Der schriftlich festgehaltene Patientenwille ist gesetzlich verbindlich und zu befolgen.

Bei urteilsunfähigen Patienten müssen die Ärzte abklären, ob der Patient eine Patientenverfügung erstellt hat (Notfälle vorbehalten). Dies verlangt heute das Erwachsenenschutzrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB, Art. 370 ff.). Es regelt auf Bundesebene u. a., wer anstelle und im Sinne einer urteilsunfähigen Person entscheidet.

An erster Stelle bestehen dafür die Instrumente Vorsorgeauftrag (schriftliche Vollmacht an Vertrauensperson für Stellvertretung in verschiedenen Lebensbereichen) und Patientenverfügung (medizinische Behandlungsanweisungen und Vertretungsperson, die deren Durchsetzung sicherstellt). Ohne Vorhandensein einer Patientenverfügung sieht das Gesetz konkrete Vertretungsberechtigungen vor, bis hin zum Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB).

Ist eine Patientenverfügung vorhanden, so ist sie für die Behandelnden und die Angehörigen/Bezugspersonen rechtsverbindlich und muss eingehalten und umgesetzt werden. Ein Abweichen von der Patientenverfügung müssen die Behandelnden begründen und dokumentieren. 

Eine Patientenverfügung ist in urteilsfähigem Zustand schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Je aktueller eine Patientenverfügung ist, desto weniger kann diese von Drittpersonen angezweifelt werden. Deshalb empfiehlt EXIT, die Patientenverfügung mindestens alle 3 bis 5 Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen, neu zu datieren und zu unterzeichnen.

Häufige Fragen zur Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine einseitige, schriftliche Willensäusserung, erstellt im urteilsfähigen Zustand. Sie geben darin medizinische Handlungsanweisungen an Ärzte und Pflegende für den Fall, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr urteilsfähig oder äusserungsfähig wären.

Die Urteilsfähigkeit hinsichtlich medizinischer Entscheidungen.

Eine Patientenverfügung tritt in Kraft, wenn zwei Faktoren in Kombination vorliegen: Urteilsunfähigkeit und eine aussichtslose Prognose. Eine derartige Situation kann zum Beispiel vorliegen bei:

  • schwerem Hirnschlag
  • fortgeschrittener Demenzerkrankung
  • Hirntumor in fortgeschrittenem Stadium
  • Koma oder Wachkoma nach Unfall, Operation oder Reanimation
  • dass medizinische Massnahmen das natürliche Sterben herauszögern
  • dass Wiederbelebungen unternommen werden
  • dass Maschinen «Leben» ohne Aussicht auf Besserung aufrecht halten
  • dass eine künstliche Ernährung erfolgt

Alle in der EXIT-Patientenverfügung aufgeführten Vertrauenspersonen fungieren der Reihenfolge nach als Vertretungsperson. Sie sind befugt, stellvertretend für die verfügende Person medizinische Entscheidungen zu treffen, falls eine Situation auftritt, welche in der Patientenverfügung nicht geregelt ist. Das Gesetz sieht für Konfliktfälle vor, dass sich jede der urteilsunfähigen Person nahestehende Person an die Erwachsenenschutzbehörde wenden und beurteilen lassen kann, ob die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder gar missachtet sind. Zum Beispiel wenn vermutet wird, dass einer Patientenverfügung entgegen dem Willen der betroffenen Person nicht entsprochen wird.

Weitere häufige Fragen

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